Kölns schlimmste SilvesternachtPlötzlich steht Ex-Polizeipräsident Albers wieder im Fokus

Das Foto wurde am 31. Dezember 2015 aufgenommen: Menschen stehen auf dem Vorplatz des Kölner Hauptbahnhofs.

Das Foto wurde in der Silvesternacht 2015/16 am Kölner Hauptbahnhof aufgenommen.

Die Kölner Silvesternacht 2015/16 sorgte mit zahlreichen sexuellen Übergriffen für Aufregung und Diskussionen. Nun hat der damalige Polizeipräsident Wolfgang Albers geklagt.

Die Kölner Silvesternacht 2015/16 liegt schon lange zurück, doch nun gerät der ehemalige Polizeipräsident Wolfgang Albers noch mal in den Fokus.

Es geht dabei weniger um die Vorkommnisse, die sich damals rund um den Jahreswechsel abgespielt haben. Vielmehr wurde der inzwischen 68-Jährige kurz danach in den Ruhestand versetzt. Doch die zugrunde liegende Regelung ist verfassungswidrig.

Kölner Silvesternacht 2015/16: Ex-Polizeipräsident Wolfgang Albers klagt

Das Land Nordrhein-Westfalen darf Polizeipräsidenten oder Polizeipräsidentinnen nicht jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen.

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Der entsprechende Paragraf des Beamtengesetzes NRW verstoße gegen das Grundgesetz und sei daher nichtig, entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe in einem am Donnerstag (16. Mai 2024) veröffentlichten Beschluss.

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Die Vorschrift im Beamtengesetz stufe Polizeipräsidenten oder Polizeipräsidentinnen in NRW zu Unrecht als politische Beamte oder Beamtinnen ein. Kläger des Ausgangsverfahrens war der frühere Kölner Polizeipräsident Wolfgang Albers.

Kölner Silvesternacht 2015/16 mit zahlreichen sexuellen Übergriffen

Die damals rot-grüne Landesregierung hatte Albers nach den Vorfällen der Kölner Silvesternacht 2015/16 mit zahlreichen sexuellen Übergriffen von Männern auf Frauen von seiner Aufgabe entbunden und in den Ruhestand geschickt.

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Der ehemalige Kölner Polizeipräsident Wolfgang Albers spricht am 23.06.2015 in Köln.

Wolfgang Albers war in der Silvesternacht 2015/16 Polizeipräsident in Köln. Das Foto wurde am 23. Juni 2015 aufgenommen.

Dagegen klagte Albers. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hatte das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt.

Dieses bestätigte die Einschätzung des OVG, wonach Polizeipräsidenten oder Polizeipräsidentinnen nicht als politische Beamte bzw. Beamtinnen anzusehen seien – diese können ungeachtet ihres Status als „Beamte auf Lebenszeit“ jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.

Verfahren von Wolfgang Albers noch nicht am Ende

„Weder der den Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen zugewiesene Aufgabenbereich oder der ihnen zugemessene Entscheidungsspielraum noch ihre organisatorische Stellung, der Umfang der ihnen auferlegten Beratungspflichten gegenüber der Landesregierung oder andere Gesichtspunkte weisen das Amt des Polizeipräsidenten als ein ‚politisches‘ aus“, befanden die Karlsruher Richter. Damit sei der entsprechende Passus im Landesbeamtengesetz (§ 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW) verfassungswidrig.

Wolfgang Albers Anwalt Fritz Marx aus Köln erklärte gegenüber EXPRESS.de: „Er hat die Entscheidung des BVerfG zur Kenntnis genommen und freut sich, dass er mit seinem Verfahren einen Beitrag zur Stärkung des so wichtigen Amtes der Polizeipräsidenten in Nordrhein-Westfalen leisten konnte.“

Das Verfahren von Albers wird nun am OVG fortgeführt. Nach dem BVerfG-Beschluss dürften die dortigen Richter seiner Klage stattgeben und seine Versetzung in den Ruhestand als ungültig erklären. (mt/dpa)